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Riester-Anspruch

Anspruch auf die staatliche Förderung von Riester-Rentenverträgen haben grundsätzlich alle Bürger, die von den Renten- und Pensionskürzungen im Jahr 2002 betroffen sind. Konkret sind das:

alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Darunter auch sogenannte „Grenzgänger“, die in Deutschland wohnen, aber im benachbarten EU-Ausland arbeiten und in der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (und umgekehrt),

  • Beamte und Richter
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
  • versicherungspflichtige Selbstständige
  • Kindererziehende während der dreijährigen Elternzeit
  • Wehr- und Zivildienstleistende sowie Berufssoldaten
  • 400-Euro-Kräfte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Arbeitslose, sofern sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten. Auch wer wegen des zu berücksichtigenden Vermögens keine Lohnersatzleistungen mehr bekommt, aber weiterhin arbeitslos gemeldet ist und zur Vermittlung zur Verfügung steht, hat Anspruch auf Förderung
  • Bezieher von Kranken- oder Vorruhestandsgeld
  • Behinderte in anerkannten Werkstätten
  • nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die einen anerkannt Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen
  • Beschäftigte von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder geistlicher Genossenschaften und Diakonien, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden
  • Bezieher einer staatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung
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